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Selbsthilfeförderung


Die Selbsthilfeförderung gilt für Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeverbände und Selbsthilfe-Kontaktstellen wie auch deren übergeordnete Dachverbände auf der Landes- und Bundesebene. 

In NRW gibt es verschiedene Finanzierungsgeber, wobei sich die Förderung sozialer und gesundheitlicher Selbsthilfe unterscheidet: Gruppen der Gesundheitsselbsthilfe können von der Gesetzlichen Krankenversicherung nach §20h SGB V Unterstützung erlangen, soziale Selbsthilfegruppen erhalten teilweise Zuschüsse von Kommunen.
 


Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen

Seit vielen Jahren fördern Krankenkassen/-verbände die Gesundheitsselbsthilfe in NRW – ideell, infrastrukturell und finanziell. 

Die gesetzliche Grundlage bildet § 20h SGB V, der seit 2008 die Krankenkassen zur finanziellen. Förderung verpflichtet. Die jährliche Fördersumme richtet sich nach dem Orientierungswert (§ 20h Abs. 4 SGB V) pro versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Fördermittel werden auf die Ebenen Bund, Länder und Regionen verteilt.

Ein gemeinsamer Leitfaden des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesverbände der Krankenkassen – unter Beteiligung der maßgeblichen Selbsthilfeorganisationen – regelt die Details der Förderung. Er enthält unter anderem eine Übersicht der förderfähigen Krankheitsbilder.

Die Förderung erfolgt auf allen Ebenen. Seit 2020 werden 70% der Fördersumme für die   kassenartenübergreifende Pauschalförderung und 30% für die krankenkassenindividuelle Projektförderung vergeben.

1.   Kassenartenübergreifende Pauschalförderung 

In NRW erfolgt die kassenartenübergreifende Pauschalförderung gemeinschaftlich durch alle Krankenkassen auf örtlicher und auf Landesebene. Sie unterstützt Selbsthilfegruppen, Selbsthilfe-Landesorganisationen und Selbsthilfe-Kontaktstellen.

Vertreter*innen der Selbsthilfe sind in beratender Funktion an den Fördergesprächen beteiligt. Für NRW sind durch die Dachorganisationen auf der Bundesebene folgende Organisationen benannt:

Die Gemeinschaftsförderung ist kassenartenübergreifend und als Pauschalförderung angelegt: Mindestens 70 % der Fördermittel aller Krankenkassen fließen in einen gemeinsamen Förderpool für die Ebenen Bund, Land und Region.

Die Federführung im Förderverfahren übernimmt jeweils im Wechsel eine Krankenkasse. In einigen Regionen nehmen auch Selbsthilfe-Kontaktstellen Förderanträge entgegen.

2.   Krankenkassenindividuelle Projektförderung

Maximal 30% der Förderbeiträge der Krankenkassen werden von einzelnen Kassen als individuelle Projektförderung vergeben. Den Kassen steht frei, diese Mittel ganz oder teilweise der Gemeinschaftsförderung zukommen zu lassen.
 


Förderung durch das Land NRW

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) unterstützt die Selbsthilfe durch immaterielle und materielle Leistungen. Selbsthilfe-Kontaktstellen erhalten eine Förderung nach der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinie. Auch die landesweite LAG Selbsthilfe NRW, der Fachausschuss Suchtselbsthilfe NRW und KOSKON NRW werden durch das MAGS NRW gefördert. 
 


Förderung durch Kommunen und Landkreise

In einigen Städten bzw. Kreisen in NRW fördern auch die Kommunen Selbsthilfegruppen. Auch Selbsthilfegruppen aus dem sozialen Bereich können kommunale Mittel beantragen.
 


Förderung durch andere öffentliche Geldgeber

Rentenversicherungsträger fördern in der Regel überregionale Selbsthilfeverbände oder professionalisierte Dienste, die aus der Selbsthilfe entstanden sind. Im Pflegeweiterentwicklungsgesetz sind Fördermöglichkeiten für Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -Kontaktstellen verankert.
 


Förderung durch Spender und Sponsoren

In einigen Fällen erhalten Selbsthilfegruppen, -Organisationen und -Kontaktstellen Spenden oder Sponsoring-Mittel. Bei der Zusammenarbeit mit einem Sponsor sollten Gruppen ihre Unabhängigkeit wahren und transparent agieren