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Coronaschutzverordnung NRW - Selbsthilfegruppen können sich treffen

Unter Beachtung der Coronaschutzverordnung in der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung gelten folgende Regeln.

Erstellt am 02.01.2023

Die aktuelle Coronaschutzverordnung, in der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung, bleibt zunächst bis zum 31. Januar 2023 in Kraft.

Für die Treffen von Selbsthilfegruppen (diese werden wie „Bildungsangebote“ behandelt) entfällt die Masken- und Testpflicht (§3 und §4).

Die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) wird empfohlen (§2, Abs.1).

Die Bürgertestungen für Selbsthilfegruppen sind laut der Coronavirus-Testverordnung des Bundes kostenpflichtig, da die Treffen von Selbsthilfegruppen unter „Veranstaltung in einem Innenraum“ nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 a) der Coronavirus-Testverordnung (TestV) fallen. Gemäß § 4a Abs. 2 TextV bei Bürgertestungen für die Fälle nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 TestV ist ein Eigenanteil in Höhe von 3 € zu leisten. Mit dem ausgefüllten Formular hätten die Teilnehmenden von Selbsthilfegruppen Anspruch auf die sogenannten „Eigenanteils-Bürgertestungen“.

Für Schwangere oder chronisch Erkrankte würde aber nach wie vor die Option für kostenlose Bürgertestungen bestehen, sofern sie unter die Regelung von § 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV fallen.

Eine Übersicht über aktuelle Fragen und Antworten zum Coronavirus finden Sie hier.